Bildungsurlaub
Ihr gutes Recht...
Was genau ist überhaupt Bildungsurlaub?
Unter Bildungsurlaub versteht man die Freistellung von der Arbeit mit dem Ziel der Arbeitnehmerweiterbildung. Dies geschieht dabei unter Fortzahlung der Vergütung.
Wussten Sie schon, dass Sie einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub haben?
Gesetzliche Grundlage ist das nordrhein-westfälische Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz vom 22. 3. 2000 (AWBG). Arbeitnehmerweiterbildung dient der beruflichen und politischen Weiterbildung zum Zwecke der Erhaltung / Erhöhung der beruflichen Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitnehmers sowie der Förderung seines politischen und sozialen Engagements. Einige wichtige Passagen hieraus möchten wir Ihnen hieraus näher bringen, die für Sie bei der Beantragung / Bewilligung von Bildungsurlaub von Wichtigkeit sind!
Was ist berufliche Arbeitnehmerweiterbildung?
"Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers werden können." (§ 1 (3) AWBG).
Was ist politische Arbeitnehmerweiterbildung?
Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf.(§ 1 (4) AWBG).
Wer erhält Bildungsurlaub?
"Anspruchsberechtigte nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind." (§ 2 AWBG).
Welchen Anspruch hat man konkret?
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann dabei zwecks Zusammenlegung zusammengefasst werden. (§ 3 (1) AWBG).
Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.
Ein Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses. (§ 3 (1) und (3) AWBG).
Der Anspruch besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr Arbeitnehmerweiterbildung in einem früheren Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat (§ 3 (6) AWBG).
Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten entfällt der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits zehn v.H. der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als zehn Beschäftigten besteht kein Freistellungsanspruch. (§ 3 (7) AWBG).
Wie beantragt man Bildungsurlaub?
„Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen; dazu gehören der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben.” (§ 5 (1) AWBG)
Bescheinigung über die Teilnahme
Über die Teilnahme an der Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme erhalten Sie von uns eine Teilnahmebescheinigung, die Sie nach dem Besuch der Veranstaltung Ihrem Arbeitgeber als Teilnahmenachweis vorlegen.
Weitere Informationen und Formulare erhalten Sie unter www.bildungsurlaub.de.